Behinderten Pauschbeträge 2021

Für die Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge  und die Steuervereinfachung sind ab dem Steuerjahr 2021 die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

Verdoppelung der Invaliditätspauschbeträge inkl. Systemanpassung.

Die Invaliditätspauschbeträge in § 33b Abs.. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt.
Gleichzeitig wird die veraltete Systematik hinsichtlich des Grades der Behinderung an das Sozialrecht angepasst. So wird künftig eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) und in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 berücksichtigt:

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, sowie für
Blinde und Taubblinde wird der Pauschbetrag auf 7.400 Euro (bisher 3.700 Euro) erhöht.
In diesem Fall kann der Pauschalbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG kann in diesem Fall nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale

Ein neuer § 33 Abs. 2a EStG regelt einen behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschbetrag.

Diesen sollen folgende Personen erhalten:

Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen “G”,
Personen mit dem Merkzeichen “aG”, mit dem Merkzeichen “Bl” oder mit dem Merkzeichen “H”.
Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 erfüllt, beträgt der Pauschalbetrag 900 EUR. Bei Nr. 2 beträgt der Pauschalbetrag 4.500 EUR. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht zusätzlich beansprucht werden. zusätzlich beansprucht werden.
Über diesen Pauschbetrag hinaus können keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. berücksichtigt werden. Der Pauschalbetrag ist anstelle der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderungen durch Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen.

Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei sogenannten “Minderbehinderten”
Bisher wurde der Pauschbetrag für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 nur gewährt, wenn

  • die Behinderung zu einem dauerhaften Verlust der körperlichen Bewegungsfähigkeit geführt hat,
  • die Behinderung auf eine typische Berufskrankheit zurückzuführen ist, oder
  • der Steuerpflichtige wegen seiner Behinderung einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente oder Beihilfe hat.

Diese zusätzlichen Voraussetzungen des § 33b Abs. 2 EStG entfallen ersatzlos ab dem Steuerjahr 2021.

Verbesserungen beim Pflegepauschbetrag

Darüber hinaus gibt es ab dem Steuerjahr 2021 Änderungen beim Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG). Demnach

  • ist die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums “hilflos” für die zu pflegende Person möglich,
  • das pauschale Pflegegeld für Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 erhöht wird (von 924 Euro auf 1.800 Euro), und
  • ein pauschales Pflegegeld für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 EUR) und 3 (1.100 EUR) eingeführt wird.
    Voraussetzung für die Gewährung des Pflegepauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige keine Einkünfte für seine Pflege erhält.

(Quelle: Haufe.de)

Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern 2020/2021 von Katja Kruse [pdf]

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