Leistungen aus der Pflegeversicherung

Grundsätzlich haben auch Kinder einen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Das Problem ist, dass Kinder – insbesondere Kleinkinder – einen “natürlichen Pflegebedarf” haben. Demnach wäre eigentlich jedes Kleinkind ein Pflegefall. Das macht natürlich keinen Sinn und ist daher nicht gewollt. Um die Leistungen der Pflegeversicherung für Kinder in Anspruch nehmen zu können, ist das Verfahren grundsätzlich dasselbe wie bei Erwachsenen. Entscheidend ist die Pflegebedürftigkeit, die über das normale Maß hinausgeht. Bei Erwachsenen liegt die “Normalstufe” jedoch praktisch bei Null, so dass keine “natürliche Pflegebedürftigkeit” berücksichtigt werden muss.

Anders ist dies bei Kindern. Hier wird der “natürliche Pflegebedarf” vom tatsächlichen Pflegebedarf des Kindes abgezogen. Die Differenz, d.h. der höhere Pflegebedarf des kranken oder behinderten Kindes im Vergleich zu einem gesunden, nicht behinderten Kind, bestimmt dann die Pflegestufe.

Kurz gesagt: (tatsächlicher Pflegebedarf) – (natürlicher Pflegebedarf) = (Pflegebedarf im Sinne der Pflegeversicherung)

Um diese Differenz ermitteln zu können, wird der “natürliche Pflegebedarf” in den Begutachtungsrichtlinien des MDK genauso protokolliert wie der für eine Pflegestufe erforderliche Pflegebedarf.

Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 beschreibt die “leichte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit” von Pflegebedürftigen und sichert ihnen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen die Versicherten zunächst einen Antrag auf einen Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse stellen. Sie werden dann von einem Gutachter des so genannten MDK (für gesetzlich Versicherte) oder MEDICPROOF (für privat Versicherte) hinsichtlich ihrer verbliebenen Selbstständigkeit begutachtet. Die Einstufung erfolgt nach einem Punktesystem. Je selbstständiger ein Antragsteller ist, desto weniger Punkte und desto niedriger ist der Pflegegrad.

Pflegegrad 2

Versicherte erhalten den Pflegegrad 2 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn Gutachter der Pflegekasse bestätigen, dass ihre Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Die Gutachter berücksichtigen die verbliebene Selbstständigkeit des Antragstellers – sowohl im Hinblick auf körperliche als auch auf psychische und kognitive Beeinträchtigungen. Dabei vergeben sie je nach (Un-)Selbstständigkeit Punkte, die als Grundlage für die Zuweisung eines Pflegegrades dienen.

Übersicht der Geldleistungen für den Pflegegrad 1 und 2

Leistungsart Pflegestufe 1
Leistung und Häufigkeit
Pflegestufe 2
Leistung und Häufigkeit
Pflegegeld kein Anspruch 316 Euro / Monat
Pflegesachleistungen kein Anspruch 689 Euro / Monat
Tages- und Nachtpflege kein Anspruch 689 Euro / Monat
Kurzzeitpflege kein Anspruch 1.612 Euro / Monat
Verhinderungspflege kein Anspruch 1.612 Euro / Monat
Vollstationäre Pflege kein Anspruch 770 Euro / Monat
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 125 Euro / Monat 125 Euro / Monat
Zum Verbrauch bestimmt Pflegehilfsmittel 40 Euro / Monat 40 Euro / Monat
Hausnotruf 23 Euro / Monat 23 Euro / Monat
Wohnraumanpassung 4.000 Euro / Gesamtmaßnahme 4.000 Euro / Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss 214 Euro / Monat 214 Euro / Monat

Pflegegrad 3

Um den Pflegegrad 3 und die damit verbundenen Leistungen zu erhalten, prüft der MDK im Rahmen einer Begutachtung die verbliebene Selbständigkeit des Antragstellers. Ermittelt der Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkten, erhält der Antragsteller den Pflegegrad 3 und den Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen. Voraussetzung für die Pflegestufe 3 ist eine “schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit”.

Pflegegrad 4

beschreibt die “schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit” von Pflegebedürftigen und garantiert ihnen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Voraussetzung für den Erhalt der Pflegestufe 4 ist, dass bei der Begutachtung zwischen 70 und unter 90 Punkten festgestellt werden.

Übersicht der Geldleistungen für den Pflegegrad 3 bis 5

Leistungsart Pflegestufe 3
Leistung und Häufigkeit
Pflegestufe 4
Leistung und Häufigkeit
Pflegestufe 5
Leistung und Häufigkeit
Pflegegeld 545 Euro / Monat 728 Euro / Monat 1.995 Euro / Monat
Pflegesachleistungen 1.298 Euro / Monat 1.612 Euro / Monat 1.995 Euro / Monat
Tages- und Nachtpflege 1.298 Euro / Monat 1.612 Euro / Monat 1.612 Euro / Monat
Kurzzeitpflege 1.612 Euro / Monat 1.612 Euro / Monat 1.612 Euro / Monat
Verhinderungspflege 1.612 Euro / Monat 1.612 Euro / Monat 1.612 Euro / Monat
Vollstationäre Pflege 1.262 Euro / Monat 1.775 Euro / Monat 2.005 Euro / Monat
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 125 Euro / Monat 125 Euro / Monat 125 Euro / Monat
Zum Verbrauch bestimmt Pflegehilfsmittel 40 Euro / Monat 40 Euro / Monat 40 Euro / Monat
Hausnotruf 23 Euro / Monat 23 Euro / Monat 23 Euro / Monat
Wohnraumanpassung 4.000 Euro / Gesamtmaßnahme 4.000 Euro / Gesamtmaßnahme 4.000 Euro / Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss 214 Euro / Monat 214 Euro / Monat 214 Euro / Monat

Pflegegrad 5

Mit Pflegegrad 5 bescheinigen die Pflegekassen ihren Versicherten die “schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderer Pflegebedürftigkeit” und bewilligen damit die umfangreichsten Leistungen der Pflegekasse. Voraussetzung für den Pflegegrad 5 ist, dass bei der Begutachtung zwischen 90 und 100 Punkte festgestellt werden.

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