Verhinderungspflege
Was ist Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung und ist wie folgt definiert:
Ist eine Pflegeperson durch Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Verhinderungspflege muss nicht zwingend vor Inanspruchnahme der Leistungen beantragt werden, wenn die Pflegebedürftigen bereits die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben.
- Die Inanspruchnahme von Vorsorgeleistungen ist auch rückwirkend möglich.
- Die jährliche Kostenübernahme für die Verhinderungspflege beträgt bis zu 1.612 Euro.
- Es besteht ein jährlicher Anspruch auf bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege.
Wann kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?
Da es manchmal notwendig ist, unerwartet und kurzfristig einen Ersatz für die Pflege zu finden, ist es nicht zwingend erforderlich, die Verhinderungspflege zu beantragen, bevor sie benötigt wird. Die Leistungen der Verhinderungspflege müssen nicht vorab von der Pflegekasse genehmigt werden, wichtig ist nur, dass während der Verhinderungspflege alle Belege und Kostennachweise gesammelt werden, um sie später bei der Pflegekasse einzureichen.
Aufwendungen für die Verhinderungspflege
können z. B. die Kosten für Pflegeleistungen eines ambulanten Pflegedienstes sein. Es kann sich aber auch um den Verdienstausfall oder die Fahrtkosten einer Privatperson handeln. Um die Kostenerstattung zu erhalten, muss die pflegebedürftige Person einen Antrag auf Verhinderungspflege bei ihrer Pflegekasse stellen.
Die Beantragung und Erstattung der Kosten für die Verhinderungspflege ist also auch rückwirkend möglich. Wichtig zu wissen ist auch, dass die jährliche Kostengrenze für die Verhinderungspflege bei 1.612 Euro liegt. Die Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.
(Quelle: pflege.de)